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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,105535
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15 B ER (https://dejure.org/2015,105535)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.06.2015 - L 8 AY 8/15 B ER (https://dejure.org/2015,105535)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER (https://dejure.org/2015,105535)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Behörde Adressatin der Leistungspflicht nach § 11 Abs. 2 AsylbLG ist (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Abweichend von der herrschenden Meinung hat der Senat aber bereits zu erkennen gegeben, dass er den Begriff der Zuständigkeit in § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht in einem verfahrensrechtlichen Sinn (i.S. des § 10a AsylbLG) versteht (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff., 30, 32).

    § 11 Abs. 2 AsylbLG regelt in erster Linie eine (faktische) "Eintrittspflicht" der ortsnahen Behörde in Notlagen (vgl. ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 26 ff. m.w.N.), die in diesen Fällen nur die unabweisbar gebotene Hilfe leisten "darf".

    § 11 Abs. 2 AsylbLG nimmt gegenüber dem allgemeinen Leistungsrecht nach §§ 3 bis 7 AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII eine Sonderstellung für eine eigenständige Hilfegewährung durch die ortsnahe Behörde ein, die losgelöst von einer Zuständigkeit in einem verfahrensrechtlichen Sinn besteht und eine Leistungsgewährung durch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde nicht ausschließt (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 31 f. m.w.N.).

    Diese Auslegung entspricht schließlich Sinn und Zweck der §§ 10a, 11 Abs. 2 AsylbLG, die einer gleichmäßigen Lastenverteilung unter den Ländern und Gemeinden bei Bedürftigkeit von in ihrem Zuständigkeitsbereich sich aufhaltenden Ausländern dienen und - wie bereits zu § 10a AsylbLG dargelegt - die Frage der Kostentragung zwischen den Behörden (im Innenverhältnis) beantworten sollen, dies zu Lasten der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde (vgl. BT-Drs. 13/2746, S. 18) mit der möglichen Folge, dass die an sich unzuständige Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts die mit einer Leistungsgewährung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG einhergehenden Kosten gegenüber der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung vom 10. Dezember 2014, BGBl. I 2187) i.V.m. §§ 102 ff. SGB X (§ 104 SGB X, ggf. in analoger Anwendung) geltend machen kann, allerdings nur in dem nach § 11 Abs. 2 AsylbLG begrenzten Umfang der unabweisbar gebotenen Hilfe (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Der Leistungsberechtigte hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit er den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann (zum Umfang der Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, eine unerlaubte Binnenwanderung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG dadurch zu verhindern, dass ein fortbestehender Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung durch eine uneingeschränkte Leistungsgewährung nicht erst ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris Rn. 23; vgl. allg. auch Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 7, 41).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Dies genügt der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu allg. Regelsatzurteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 133 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, dessen möglicher Anspruch sich jedenfalls bis zum 28. Februar 2015 auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (in der bis dahin geltenden Fassung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 98 ff.) bezieht, ab 1. März 2015 wegen eines womöglich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG (Entziehen der Rückführung nach Frankreich) weiterhin dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 3 AsylbLG (i.d.F. vom 10. und 23. Dezember 2014, BGBl. I 2187 und 2439) ist oder er nach § 2 Abs. 1 AsylbLG den Regelungen des SGB XII entsprechende Leistungen beanspruchen kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Dies entspricht im Ergebnis der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, nach der - mit unterschiedlichen Begründungen - eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Verteil- oder Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers in deren Zuständigkeitsgebiet verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (so die angefochtene Entscheidung des SG; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 30 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; SG Aachen, Beschluss vom 3. September 2014 - S 19 AY 8/14 ER - juris Rn. 25) bzw. nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig sein soll (so VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2011 - L 8 AY 31/11

    Asylbewerberleistung - örtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Die noch mit Antrag auf länderübergreifende Umverteilung (§ 51 AsylVfG) vom 17. bzw. 26. Juli 2014 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht worden und können nach Auffassung des Senats auch nicht ausnahmsweise zu einem Anspruch auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N., 20. Februar 2014 - juris Rn. 37 und 10. Februar 2015 - L 8 AY 69/14 B ER -).
  • SG Berlin, 21.01.2009 - S 88 AY 32/08

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung - örtlich zuständiger Leistungsträger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Dies entspricht im Ergebnis der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, nach der - mit unterschiedlichen Begründungen - eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Verteil- oder Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers in deren Zuständigkeitsgebiet verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (so die angefochtene Entscheidung des SG; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 30 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; SG Aachen, Beschluss vom 3. September 2014 - S 19 AY 8/14 ER - juris Rn. 25) bzw. nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig sein soll (so VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2008 - L 11 AY 47/08

    Gewährung von Krankenbehandlungsscheinen gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Hieraus folgt aber im Umkehrschluss, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständige Leistungsbehörde bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.).
  • SG Aachen, 03.09.2014 - S 19 AY 8/14

    Rechtliche Ausgestaltung der "unabweisbar gebotenen Hilfe" nach dem AsylbLG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Dies entspricht im Ergebnis der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, nach der - mit unterschiedlichen Begründungen - eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Verteil- oder Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers in deren Zuständigkeitsgebiet verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (so die angefochtene Entscheidung des SG; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 30 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; SG Aachen, Beschluss vom 3. September 2014 - S 19 AY 8/14 ER - juris Rn. 25) bzw. nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig sein soll (so VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38).
  • VG Gießen, 28.03.2000 - 6 E 1592/98

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Räumliche Beschränkung, Örtliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Dies entspricht im Ergebnis der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, nach der - mit unterschiedlichen Begründungen - eine ggf. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde des Verteil- oder Zuweisungsbereichs bis zur Rückkehr des Ausländers in deren Zuständigkeitsgebiet verdrängt wird bzw. "ruht" und die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (so die angefochtene Entscheidung des SG; Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 30 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012 - L 20 AY 7/12 B ER - juris Rn. 34; SG Aachen, Beschluss vom 3. September 2014 - S 19 AY 8/14 ER - juris Rn. 25) bzw. nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig sein soll (so VG Gießen, Urteil vom 28. März 2000 - 6 E 1592/98 - juris Rn. 15; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2009 - S 88 AY 32/08 - juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2002 - 6 A 489/01 MD - juris Rn. 20; so wohl Hohm, a.a.O., § 11 Rn. 38).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2015 - L 8 AY 69/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 8/15
    Die noch mit Antrag auf länderübergreifende Umverteilung (§ 51 AsylVfG) vom 17. bzw. 26. Juli 2014 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht worden und können nach Auffassung des Senats auch nicht ausnahmsweise zu einem Anspruch auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N., 20. Februar 2014 - juris Rn. 37 und 10. Februar 2015 - L 8 AY 69/14 B ER -).
  • VG Magdeburg, 13.02.2002 - 6 A 489/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2023 - L 8 AY 20/23

    Duldung; gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER; so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.6.2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.).

    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2023 - L 8 AY 23/23

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kirchenasyl; örtliche Zuständigkeit; räumliche

    Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER; so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.6.2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.; jüngst Senatsbeschluss vom 18.8.2023 - L 8 AY 20/23 B ER).

    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2.6.2015 - L 8 AY 8/15 B ER - und vom 5.4.2019 - L 8 AY 6/19 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 8 AY 6/19
    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an sich zuständige Leistungsbehörde - hier der Antragsgegner - bei einem Verstoß gegen eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Beschränkung nur zu einer eingeschränkten Hilfegewährung verpflichtet ist, die im Regelfall dem Leistungsumfang des § 11 Abs. 2 AsylbLG entspricht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER - so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 11 AY 47/08 ER - juris Rn. 17 f.).

    Die damit einhergehende Einschränkung der Lebensunterhaltssicherung in dem der Person ordnungsrechtlich zugewiesenen Gebiet begegnet gemessen an dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundlegend Regelsatzurteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 8 AY 8/15 B ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 8 AY 24/15
    Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Antragstellers betreffend den Beschluss des Senats vom 1. April 2015 (- L 8 AY 8/15 B ER -) werden als unzulässig verworfen.

    Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 24. April 2015 eingegangenen Anhörungsrüge und der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung gegen den am 13. April 2015 zugestellten Beschluss vom 1. April 2015, mit dem der Senat im Verfahren L 8 AY 8/15 B ER seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2015 - L 8 AY 6/15
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Januar 2015 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), nach denen das vorliegende gerichtliche Eilverfahren wegen des mittlerweile beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anhängigen Parallelverfahrens des Antragstellers (- S 42 AY 70/14 ER -, - L 8 AY 8/15 B ER -) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig ist, zurückgewiesen.
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